Förderverein Bildung in Kindergarten und Grundschule Barienrode e.V.
Förderverein Bildung in Kindergarten und Grundschule Barienrode e.V.

Impressum

Verantwortlich:

Förderverein Bildung in Kindergarten und Grundschule Barienrode e.V.

Eichendorfstr. 1

31199 Diekholzen

Förderverein Bildung in Kindergarten und Grundschule Barienrode e.V.
Eichendorffstraße 1
31199 Diekholzen

Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt: 
1. Vorsitzender:
Annika Ruby

Klagesberg 15

31199 Diekholzen

2. Vorsitzender:
Christina Jörns

Heinrich-Heine-Straße 1b
31199 Diekholzen

 

Registergericht: Amtsgericht Hildesheim
Registernummer: Vereinsreg. VR 2043

Steuer-Identifikationsnummer: 30/216/41239

V.i.S.d § 55 Abs. 2 RStV:

Annika Ruby

Klagesberg 15

31199 Diekholzen

  

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__________________________________________________________________________

Satzung des Fördervereins Bildung

in Kindergarten und Grundschule Barienrode

 

 

Präambel

 

Kinder brauchen Orientierungsrahmen für menschliches Handeln und soziales Zusammenleben und –lernen, als Grundlage eines gegenseitig abgestimmten, vorhersehbaren, individuellen Verhaltens.

 

Ziele im Sinne der Satzung sind die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit vom Kleinkindalter bis zum Ende der Grundschulzeit, um im Interesse der Entwicklung einen gleitenden Übergang vom Kindergarten in die Grundschule zu ermöglichen.

 

Die Zusammenarbeit auf allen Ebenen soll zwischen Kindergarten und Grundschule, zwischen Kindern, Eltern, Erziehern und Lehrern sowie Freunden des Vereins gefördert werden.

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

„Förderverein Bildung in Kindergarten und Grundschule Barienrode e.V.“

 

Er hat seinen Sitz in Diekholzen, Ortsteil Barienrode, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.

 

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindergarten und Grundschule, die nachschulische Betreuung der Grundschüler und der Betrieb der Photovoltaikanlage sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

Förderung wird in finanzieller, ideeller Form und durch Mitarbeit bei Kindergarten- und Schulaktivitäten in enger Absprache mit der jeweiligen Leitung gewährt. Hierbei ist davon auszugehen, dass es nicht Aufgabe des Fördervereins ist, den Schulträger von seiner Leistungspflicht zu entbinden.

 

  1. Der Verein betreibt eine Photovoltaikanlage. Mit der Anlage wird umweltfreundlicher Strom erzeugt. Der erzeugte Strom wird in das örtliche Stromnetz eingespeist. Die daraus resultierenden Einnahmen können dauerhaft in die Bildung und Förderung der Kinder investiert werden.

           

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des jeweils folgenden Jahres.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste wegen nicht gezahlter Beiträge oder durch Austritt aus dem Verein.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung erfolglos geblieben ist. Der Beschluss über die Streichung, bei der die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis nach Ablauf eines Monats angekündigt wird, soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge wird durch die Streichung nicht berührt.

 

  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über Ausschluss entscheidet.

 

 

§ 5

 

Beiträge

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

  1. Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigen oder zeitweilig erlassen.

 

  1. Im Übrigen werden die notwendigen Mittel durch freiwillige Spenden aufgebracht.

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

•          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer

•          Entlastung des Vorstandes

•          Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

•          Festlegung der Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sind zuzulassen, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über später eingehende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand die Mitgliederversammlung beenden und am gleichen Abend , mit einer Unterbrechung von fünfzehn Minuten , mit der gleichen Tagesordnung wieder einberufen . Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig .

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Mitglieder der Elternvertretung und des Lehrerkollegiums haben unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im Verein Rederecht. Stimm- und antragsberechtigt sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

 

  1. Über Satzungsänderungen, Wahlen und die Auflösung des Vereins darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte mit der Einladung bekannt gegeben werden.

 

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem Mitglied des Vorstandes.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Bei Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder oder des Vorsitzenden muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Die Alleinvertretung gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als DM 500,-- belasten würden.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglieder der Elternvertretungen des Kindergartens und der Grundschule sowie der Kindergartenleitung und des Lehrerkollegiums der Grundschule können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

 

  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 9

 

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Sie sollen in der Regel aus nicht mehr als drei Personen bestehen, die Mitglieder des Vereins sind. Die Mitglieder eines solchen Ausschusse haben das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen insoweit, als Aufgabe Ausschüsse bzw. Gegenstand des Ausschusses als Tagesordnungspunkt in der Sitzung behandelt wird.

 

 

§ 10

 

Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

 

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen oder fällt sein gemeinnütziger Zweck weg, so geht das gesamte Vermögen auf die Gemeinde Diekholzen über mit der Auflage, es im Sinne des Vereinszwecks zugunsten der Grundschule Barienrode für deren Kinder- bzw. Jugendarbeit zu verwenden.

 

 

 

 

Barienrode , 31. März 2009

 

 

Vereinssatzung
Satzung_Förderverein_2009.pdf
PDF-Dokument [1.7 MB]
Protokoll zur Mitgliederversammlung am 26.06.2023
2023_06_26_Protokoll_Mitgliederversammlu[...]
PDF-Dokument [115.8 KB]
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